Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flammer GmbH

(Stand: 23.08.2019)

§1 Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Geschäftsbedingungen bzw. Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen u.s.w.
(2) Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene sonstige betriebliche oder deutsche bzw. ausländische Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen auftragsbezogenen, von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(4) Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung aufgrund technischen Fortschritts vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

§3 Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
Zugrunde gelegt sind der Stand der Technik bzw. die einschlägigen Vorschriften oder sonstige sicherheitstechnische Bestimmungen im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots.
(2) Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung ohne Skontoabzug spesenfrei binnen 30 Tagen netto zu zahlen. Rechnungsdatum ist das maßgebende Datum für die Zahlung.
(3) Kommt der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
(4) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 4% p.a. über dem zum Fälligkeitsdatum gültigen Basiszinssatz zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.
(6) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferung erfolgt ab Werk.
(2) Von uns gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen und Liefertermine sind ab dem Zeitpunkt erfüllt, wenn die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist.
(3) Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung, die insoweit hierfür maßgeblich ist. Die Einhaltung dieser Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen kaufmännischen oder behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung, erfüllt hat.
(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme unseres Produktes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, durch die Verzögerung entstandene Kosten.
(5) Lieferungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände, einschließlich der Verzögerung einer Selbstbelieferung mit wesentlichen Materialien unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde wird von uns von dem Beginn und dem Ende derartiger Umstände baldmöglichst unterrichtet.

§5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Heilbronn, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Versandart und Verpackung unterstehen sofern nichts anderes vereinbart wurde, unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Mehrweg-Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Entsorgung der Verpackungen durchzuführen.

§6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern das Gesetz z.B. gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von uns ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von uns, kann der Auftraggeber unter den in §8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§7 Schutzrechte

(1) Wir stehen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensansprüche des Auftragsgebers unterliegen den Beschränkungen des §8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

§8 Haftung auf Schadenersatz

(1) Unsere Haftung , gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondre aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.
Wir haften nicht:
a.) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b.) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftragsgebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(2) Soweit wir gemäß § 8 dem Grund nach auf Schadenersatz haften, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängel des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf
Einen Betrag von EUR 3 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlichen Pflichten handelt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von uns gegenüber dem Auftraggeber aus der zwischen uns und unserem Vertragspartner bestehenden Vertragsbeziehungen.
(2) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen unser Eigentum.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstands zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung u.s.w.
Für die durch Verarbeitung, Verbindung u.s.w. entstandene Sache gilt das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Sache.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(5) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der gezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Wir sind berechtigt, im Sicherungsfall die Einzugsermächtigung zu widerrufen.
(6) Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bestimmung den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. (8) Der Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, das Vorbehaltsgut wieder an uns zu nehmen und zu diesem Zweck seine Räume, Anlagen, Arbeitsplätze u.s.w. zu betreten, ohne dass in der Rücknahme ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen wäre. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

§10 Warenrückgabe

Vom Auftraggeber zurückgegeben Ware muss unbeschädigt sein und dem Auslieferzustand entsprechen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine angemessene Bearbeitungspauschale in Rechnung.

§ 11 Hinweis zur Datenverarbeitung:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist Heilbronn. Für Klagen gegen uns ist Heilbronn der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.
(5) Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualvereinbarungen gehen stets vor.

 

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